Erziehungsgutschriften

Die aktuellen Bestimmungen des AHV-Gesetzes beinhalten, dass bei der Rentenberechnung eventuelle Erziehungsgutschriften mit einbezogen werden können. Diese Gutschriften bestehen nicht aus Barzahlungen, sondern aus fiktiven Einkommen, die erst zum späteren Zeitpunkt der Rentenberechnung erfasst werden. So haben Personen mit unterhaltsbedürftigen Kindern unter 16 Jahren die Möglichkeit, eine höhere Rente zu beziehen.

Ausschlaggebendes Kriterium beim Recht auf Erziehungsgutschriften ist das elterliche Sorgerecht. Wird die elterliche Sorge nur von einem Elternteil ausgeübt, so kann dieses automatisch die gesamte Erziehungsgutschrift für sich beantragen. Wird das Sorgerecht gemeinsam von beiden Elternteilen ausgeübt, hängt die Erziehungsgutschrift davon ab, ob die Eltern verheiratet, geschieden oder unverheiratet sind, sowie davon, in welcher Form sie das Sorgerecht für gemeinsame Kinder ausüben (siehe Kap. 1 bis 5).

 

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Quelle : https://www.ahv-iv.ch/fr/Nouvelles-Infos/post/betreuungs-und-erziehungsgutschriften